Allgemeine Geschäftsbedingungen

§1 Allgemeines

Für alle Verträge, Lieferungen und Leistungen gelten die nachfolgenden Bedingungen als vereinbart. Sie gelten auch für alle zukünftigen Geschäftsbeziehungen mit unseren Kunden und Lieferanten, selbst wenn wir im Einzelfall nicht auf sie Bezug nehmen. Entgegenstehende Allgemeine Geschäftsbedingungen, insbesondere Einkaufsbedingungen des Käufers, gelten nur, wenn sie von uns schriftlich bestätigt worden sind. Sie sind auch dann unverbindlich, wenn wir Ihnen im Einzelfall nicht widersprechen. Nebenabreden oder Abweichungen zu unseren Allgemeinen Geschäftsbedingungen müssen zur Gültigkeit von uns schriftlich bestätigt werden. 

Alle Angaben, wie Maße, Gewichte, Abbildungen, Beschreibungen, Montagedarstellungen, Zeichnungen, Planungsunterlagen oder sonstige Darstellungen in Katalogen, Preislisten, Prospekten, unserer Webseite oder sonstigen Drucksachen sind nur annähernd, jedoch bestmöglich ermittelt, für uns aber insoweit unverbindlich. Uns stehen alle Rechte an allen durch uns erstellten Unterlagen zu, sie dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht werden. Dies gilt auch, wenn die Unterlagen durch den Kunden beauftragt wurden.

§ 2 Angebot, Auftragsbestätigung und Auftrag

a. Unsere Angebote sind freibleibend. Technische Änderungen bis zum Auftrag behalten wir uns vor.

b. Alle Aufträge und Vereinbarungen bedürfen unserer schriftlichen oder telefonischen Bestätigung. In diesem Fall sind Art und Umfang der Lieferung durch unsere schriftliche Auftragsbestätigung verbindlich. Der Inhalt der jeweiligen Auftragsbestätigung ist ausschließlich maßgebend. Im Übrigen gilt der Auftrag mit der Übergabe der Ware an den Käufer, dessen Erfüllungsgehilfen oder dem jeweiligen Frachtführer als angenommen.

c. Für Sonderanfertigungen ist § 4 zu berücksichtigen.

d. Wenn Umstände eintreten oder bekannt werden, die an der Kreditwürdigkeit des Kunden zweifeln lassen, sind wir jederzeit berechtigt, nach unserer Wahl Vorauszahlungen oder Sicherheitsleistungen wegen fälliger oder nicht fälliger Ansprüche aus sämtlichen Verträgen zu beanspruchen und die Erfüllung weiterer Leistungen bis zur Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung zu verweigern.

e. Warenrückgaben sind nur mit unserer vorherigen schriftlichen Zustimmung zur Gutschrift möglich. Der Kunde hat die Ware auf seine Kosten und Gefahr zurückzuschicken. Sonderanfertigung nach §4 können nicht zurückgenommen werden. Bei Warenrückgabe schreiben wir dem Kunden den Kaufpreis gut, abzüglich einer Bearbeitungsgebühr von 20%, abzüglich unserer Frachtkosten, erforderlicher Reparatur, erneute Verpackung usw., wobei wir uns vorbehalten, einen höheren Schaden nachzuweisen, jedoch mind. 50,- €.

f. Auftragsstornierungen sind nur mit unserem Einverständnis möglich. Bei einer Auftragsstornierung behalten wir uns vor, 20% des Auftragswertes als pauschalierten Schaden Ersatz zu verlangen, jedoch mind. 25,- €, wobei uns der Nachweis eines höheren Schadens vorbehalten bleibt. Bei Sonderanfertigungen nach §4 ist der Rücktritt vom Auftrag ausgeschlossen. 

§3 Preise

Wenn nichts anderes schriftlich vereinbart ist, gelten die Preise ab Werk, zuzüglich gesetzlicher Umsatzsteuer. Bei einem Warenwert bis 50,- € behalten wir uns einen Mindermengenzuschlag von 10 € je Auftrag vor. Für den Zeitraum von 3 Monaten ab Vertragsabschluss sind die bei Vertragsabschluss gültigen Preise maßgebend. Nach Ablauf von 3 Monaten nach Vertragsabschluss gelten die bei der Lieferung gültigen Preise. 

§ 4 Sonderanfertigung

Angaben über Ausführung, Abmessung etc. bedürfen – nach Absprache der Parteien über diese – der schriftlichen oder telefonischen Freigabe durch den Kunden. Die Ausführung der Arbeiten erfolgt erst nach erteilter Freigabe. Erteilt der Kunde nach Aufforderung zur Abgabe nicht innerhalb von 14 Tagen seine Freigabe, gilt diese als abgelehnt. Für diesen Fall behalten wir uns vor, bereits angefallene Kosten in Rechnung zu stellen. Uns stehen alle Rechte an Angebotsunterlagen und technischen Unterlagen, insbesondere Urheber- und Eigentumsrechte zu, sie dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht werden.

Modelle und Werkzeuge, die auf Kosten des Auftraggebers angefertigt wurden, verbleiben, sofern nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wurde, unser Eigentum. Etwaige geleistete Kostenbeiträge der Auftraggeber beeinträchtigen unser ausschließliches und alleiniges Eigentumsrecht an den Modellen und Werkzeugen nicht.

§ 5 Transport und Gefahrenübergang

Der Transport der Waren erfolgt ausschließlich und in allen Fällen auf Gefahr des Käufers, auch wenn wir eigene Fahrzeuge benutzen, Frachtführer oder sonstige Dritte einsetzen.

Der Gefahrenübergang erfolgt, wenn die vertriebsbereite Sendung in das Transportmittel verladen und/oder abgeholt worden ist. Bei einer vom Käufer zu vertretenden Verzögerung der Absendung geht die Gefahr bereits mit der Mitteilung der Versandbereitschaft über.

Der Käufer hat alle Lieferungen sofort nach Entladung auf etwaige Beschädigungen und/oder Verluste zu überprüfen, wenn er seine Rechte im Hinblick auf etwaige Transportschäden wahren will. Jegliche Beschädigung bzw. Minder- oder Mehrlieferung ist sofort, mit anschließender schriftlicher Bestätigung, an uns zu melden

§ 6 Liefer- und Leistungszeit

Der Liefertermin ist eingehalten, wenn die bestellte Ware innerhalb der Lieferfrist versandbereit ist. Wir übernehmen keine Haftung für ein rechtzeitiges Eintreffen der Ware beim Empfänger.

Die Lieferzeit verlängert sich angemessen bei besonderen Umständen, insbesondere bei höherer Gewalt z.B. Verkehrsstörung, Warenrohstoffmangel, Ausfall der Energiezufuhr, Streik, Aussperrung und sonstigen Betriebsstörungen sowie anderer von uns nicht zu vertretenden Hemmnissen, welche die Lieferung unmöglich machen oder erschweren.

Bei Überschreiten der Lieferzeit durch unser Verschulden haben wir eine Nachfrist von zwei Wochen. Erst nach Ablauf der Nachfrist kann uns der Käufer mit einer weiteren Nachfrist von einer Woche in Verzug setzen. Im Falle des Verzugs hat der Käufer Rücktrittsrecht.

§ 7 Haftung und Schadensersatz

a. Vorbehaltlich der Regelung unter Punkt b. haften wir auf Schadensersatz nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit, einschließlich Vorsatz und grober Fahrlässigkeit unserer Vertreter und Erfüllungsgehilfen. Darüber hinaus haften wir auch bei einfacher Fahrlässigkeit, einschließlich einfacher Fahrlässigkeit unserer Vertreter und Erfüllungsgehilfen, für Schäden aus der Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht. Darunter ist eine Pflicht zu verstehen, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages erst ermöglicht und auf deren Erfüllung der Vertragspartner daher regelmäßig vertrauen darf. Soweit uns keine vorsätzliche Pflichtverletzung angelastet wird, ist die Schadenersatzhaftung jedoch auf den vorhersehbaren und typischerweise eintretenden Schaden begrenzt.

b. Von den in Punkt a. geregelten Haftungsausschlüssen und Beschränkungen unberührt bleiben Ansprüche für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers und der Gesundheit, sowie Ansprüche des Kunden nach dem Produkthaftungsgesetz.

c. Die vorstehenden Haftungsausschlüsse bzw. -beschränkungen gelten außerdem nicht, soweit wir einen Mangel arglistig verschwiegen oder eine Garantie für die Beschaffenheit der Ware übernommen haben.

d. Reparaturen oder Ausbesserungen ohne unser schriftliches Einverständnis vergüten wir nicht.

e. Folgeschäden sind von der Haftung ausgeschlossen.

f. Bei Weiterverarbeitung in nicht geeignete Wände oder durch unsachgemäßen Einbau oder fehlerhafte Montage unserer Produkte haften wir nicht. Ebenso haften wir nicht für Schäden, die durch die Befestigung von Sanitär- oder anderen Einrichtungen an unseren Tragständern oder deren Benutzung entstehen.

 

§ 8 Zahlungsbedingungen

a. Unsere Rechnungen sind, soweit nichts anderes ausdrücklich schriftlich vereinbart ist, 30 Tage nach Rechnungsdatum fällig und ohne Abzug zahlbar. Bei Zahlungen innerhalb von 14 Tagen ab Rechnungsdatum gewähren wir 2 % Skonto von dem in der Rechnung ausgewiesenen Skonto fähigen Betrages. Andere Zahlungsbedingungen bedürfen der schriftlichen Bestätigung durch uns.

b. Wechsel werden nur bei vorheriger schriftlicher Vereinbarung angenommen. Jede Aufrechnung oder Zurückbehaltung wegen Gegenforderungen des Käufers ist ausgeschlossen, es sei denn die Gegenforderung ist unbestritten oder rechtskräftig festgestellt.

c. Wir stellen Verzugszinsen in Höhe von 4% über dem jeweils gültigen Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank in Rechnung, wobei dem Kunden der Nachweis eines niedrigeren, uns der Nachweis eines höheren Verzugsschadens vorbehalten bleibt. 

§ 9 Gewährleistung

a. Wir leisten Gewähr für fehlerfreie Herstellung im Rahmen der gesetzlichen Gewährleistungspflicht.

b. Die Gewährleistungsrechte des Käufers setzen voraus, dass dieser seinen nach §377 HGB geschuldeten Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten ordnungsgemäß nachgekommen ist. Der Käufer ist demnach dazu verpflichtet, die Ware umgehend nach Erhalt und Empfangnahme sorgfältig zu untersuchen und uns erkennbare Mängel unverzüglich, nicht erkennbare Mängel sofort nach deren Entdeckung, schriftlich unter Angabe von Art und Umfang der Mängel anzuzeigen.

c. Bei berechtigten Mängelrügen behalten wir uns das Recht vor, nach unserer Wahl innerhalb einer angemessenen Frist nachzubessern oder Ersatz zu liefern. Bei Unmöglichkeit bzw. Fehlschlagen der Nachbesserung oder Ersatzlieferung kann der Käufer nach seiner Wahl Minderung oder Wandelung verlangen.

d. Wir haften ausschließlich im Rahmen von §7 dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen auf Schadenersatz wegen oder im Zusammenhang mit Mängeln oder dem Fehlen zugesicherter Eigenschaften.

e. Abweichend von Punkt d. haften wir bei Mangelhaftigkeit eines Produktes, welches von uns nicht selbst hergestellt oder bearbeitet wurde, nur, wenn eine gerichtliche Inanspruchnahme des Dritten ohne Erfolg bleibt oder eine solche dem Vertragspartner nicht zumutbar ist. Als Dritter ist hierbei der Unternehmer zu verstehen, von welchem wir das Produkt erworben haben. 

§ 10 Eigentumsvorbehalt

a. Die Ware bleibt unser Eigentum, bis zur vollständigen Bezahlung unserer sämtlichen, gegenüber dem Käufer jeweils bestehenden und künftigen Forderungen, einschließlich etwaiger Saldoforderungen aus laufenden Rechnungen.

b. Die Verarbeitung unserer Ware erfolgt für uns als Hersteller, jedoch ohne jegliche Verpflichtung für uns. Bei Verarbeitung mit anderen, nicht uns gehörenden Waren durch den Käufer, steht uns das Miteigentum an der neuen Sache zu, und zwar im Verhältnis des Rechenwertes der Vorbehaltsware zu den anderen verarbeitenden und umgebildeten Waren zur Zeit der Verarbeitung. Der Käufer ist insoweit zur unentgeltlichen Verwahrung der hergestellten Sache verpflichtet.

c. Der Käufer ist berechtigt, die Vorbehaltsware im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr zu bearbeiten und zu veräußern. Verpfändungen und Sicherungsübereignungen sind nicht zulässig. Die aus dem Weiterverkauf oder aus einem sonstigen Rechtsgrund (unerlaubte Handlung, Ersatzleistung der Versicherung) bezüglich der Vorbehaltsware entstehenden Forderungen werden bereits jetzt zur Sicherung sämtlicher Forderungen von uns aus der Geschäftsverbindung mit dem Käufer an uns abgetreten, und zwar unabhängig davon, ob die Vorbehaltsware ohne oder nach Verarbeitung und an einen oder mehrere Abnehmer weiterveräußert wird.

Die Abtretung erfolgt mit allen Nebenrechten. Wird Vorbehaltsware vom Käufer zusammen mit anderen, nicht von uns gelieferten Waren veräußert, erfolgt die Abtretung in Höhe des anteiligen Wertes der Vorbehaltsware am Gesamtveräußerungspreis. Diese Vorausabtretung erstreckt sich auch auf die Saldoforderung einschließlich des Schlusssaldos aus einer laufenden Rechnung.

Der Käufer ist in allen Fällen zu einer Weiterveräußerung nur berechtigt, wenn sichergestellt ist, dass die vorstehend abgetretenen Forderungen auf uns übergehen. Solange der Käufer zur Weiterveräußerung berechtigt ist, ist er auch zur Einziehung des Weiterveräußerungserlöses berechtigt.

d. Der Käufer ist verpflichtet, das ihm zustehende bedingte Eigentum an der Vorbehaltsware gegenüber seinen Abnehmern vorzubehalten, bis diese ihrerseits den Kaufpreis voll bezahlt haben. Ohne diesen Vorbehalt ist der Abnehmer zur Weiterveräußerung der Vorbehaltsware nicht berechtigt.

e. Gerät der Käufer mit seinen Verpflichtungen uns gegenüber in Verzug oder tritt eine Verschlechterung seiner Vermögensverhältnisse ein, erlischt das Recht des Käufers zur Verarbeitung und Weiterveräußerung der Vorbehaltsware, ebenso erlischt die Ermächtigung zum Einzug der an uns abgetretenen Forderung gegen seinen Abnehmer. Der Käufer ist in diesem Fall verpflichtet, uns die abgetretenen Forderungen, deren Schuldner und alle zum Einzug erforderlichen Angaben und Informationen zu nennen, einschließlich der dazugehörigen Unterlagen und der Anzeige der Abtretung an den Schuldner. Darüber hinaus sind wir berechtigt, die Abtretung selbst dem Schuldner anzuzeigen.

f. Übersteigt der Wert der dem Verkäufer eingeräumten Sicherheiten den seiner Forderungen mehr als 20%, so sind wir auf Verlangen des Käufers oder eines durch die Übersicherung beeinträchtigten Dritten zur Freigabe von Sicherheiten nach unserer Wahl verpflichtet.

§ 11 Sonstiges

Erfüllungsort für Lieferung und Zahlung ist ausschließlich Gernsheim. Für Rechtsstreitigkeiten gilt das für Gernsheim zuständige Gericht.

Es gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland.

Stand: 2/2023